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Neues Gesetz zur Sterbehilfe und erste Reaktionen

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Die Sterbehilfe wurde gesetzlich neu geregelt. Foto: epd

Der Gesetzesentwurf war in den Kirchen, in der Ärzteschaft sowie in der Union auf Kritik gestoßen. Die Bundesjustizministerin, die sich eine Versachlichung der Debatte erhofft, hebt freilich hervor, es werde künftig nichts erlaubt, was zurzeit unter Strafe stehe. Die Standesregeln der Ärzte würden dadurch nicht berührt. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs wurden als Reaktion auf die Kritik sämtliche Beispiele für nahestehende Personen entfernt. Strafbar ist nun nur die auf Wiederholung ausgerichtete und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Förderung des Suizids – also das Verschaffen oder Vermitteln einer Gelegenheit zur Selbsttötung. Die aktive Sterbehilfe/Die Tötung auf Verlangen ist strafbar (§ 216 StGB).

Inzwischen haben einige Verbände auf die Gesetzesneuregelung reagiert. Hier das Statement der Deutschen Gesellschaft für Humandes Sterben (DGHS):
„Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung das »Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung« gebilligt. Vermittlung, Verschaffung und Gewährung von Gelegenheiten zur Selbsttötung sollen nicht mehr gestattet sein. Der von der Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) vorgelegte Entwurf sieht vor, dass Angehörige und zum Beispiel Ärzte, die dem Patienten sehr nahestehen, nicht mit Bestrafung rechnen müssen. Eine Hilfe zur Selbsttötung könnte beispielsweise durch Bereitstellen entsprechender Medikamente oder Nicht-Eingreifen nach bereits eingeleiteter Selbsttötung geschehen.

»Ich begrüße es grundsätzlich, dass das Gesetz künftig diegewerbsmässige Sterbehilfe verbieten will. Wichtig sind aber auch Ausnahme-Regelungen, dass eine Ehefrau ihren todkranken Mann zu einer Sterbehilfe-Organisation im Ausland fahren darf. Ebenso dürfen nun Ärztinnen und Ärzten ihre Gewissens- und Handlungsfreiheit wahren, indem sie einem Patienten, zu dem sie ein Vertrauensverhältnis haben, beim Freitod helfen. Aber erst die Praxis wird zeigen, ob dieses Gesetz ausreicht, um verzweifelte Schwerstkranke künftig von Affekthandlungen oder einer unwürdigen Flucht ins Ausland abzuhalten«, so Elke Baezner, Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) e.V. in einer ersten Stellungnahme zum Kabinettsbeschluss.

Die DGHS plädiert seit langem dafür, dass Ärztinnen und Ärzte in Deutschland Patienten bei einem frei verantworteten Bilanz-Suizid unter Einhaltung von Sorgfaltskriterien assistieren dürfen. Deshalb hatte die DGHS dieses Jahr auch den Aufruf »Ärzte sollen helfen dürfen!« gestartet. Noch verbietet das ärztliche Berufsrecht die Hilfe bei der Selbsttötung. Baezner bemängelt, dass das nun vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachte »Gesetz zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung« nur einen Teilbereich der Problematik behandelt. »Wir brauchen ein umfassendes Gesetz zur Regelung der Sterbehilfe und
-begleitung«, so die DGHS-Präsidentin.“

Zur Versachlichung der Debatte ein paar Begriffserläuterungen, die vom Bundesjustizministerium selbst veröffentlicht wurden.
Jemand tötet eine andere Person, weil diese sterben will. Dies geschieht „aktiv“, da der Sterbehelfer die Tötung steuert, nicht der Sterbewillige.
Beispiel: Die todkranke Mutter fleht ihre Tochter seit Wochen an, sie von Schmerzen zu erlösen, sie besprechen diese Frage ausführlich und wiederholt. Die Tochter erstickt daraufhin die Mutter. Die Tochter macht sich wegen Tötung auf Verlangen strafbar.

Die passive Sterbehilfe / gerechtfertigter Behandlungsabbruch ist nicht strafbar
Defintion: Lebensverlängernde medizinische Maßnahmen werden entsprechend dem (ggf. auch in einer Patientenverfügung niedergelegten) Willen des Patienten nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt oder abgebrochen
Beispiele:
Eine lebensnotwendige Bluttransfusion eines Sterbenden wird auf dessen Wunsch, so nicht mehr leben zu wollen, nicht durchgeführt.
Die Beatmungsmaschine wird entsprechend dem Willen des Patienten abgestellt. In beiden Fällen liegt eine straflose passive Sterbehilfe vor.

Die indirekte Sterbehilfe ist nicht strafbar
Definition: Dem tödlich Kranken oder Sterbenden werden zur Schmerzlinderung medizinisch gebotene Mittel gegeben, die als unbeabsichtigte aber unvermeidbare Folge eine lebensverkürzende Wirkung haben.
Beispiel: Ein tödlich an Krebs erkrankter Patient bekommt wegen seiner schweren Leidenszustände sehr starke Schmerzmittel. Das Schmerzmittel verursacht neben der Schmerzlinderung auch, dass der Tod früher eintritt.

Die Beihilfe zur Selbsttötung ist nach geltendem Recht nicht strafbar.
Beispiel: Jemand stellt für den Kranken erkennbar einen Giftcocktail auf den Nachttisch und verlässt das Gebäude.
Grund für Straffreiheit: Bereits die Selbsttötung ist straflos, so dass die Beteiligung hieran aus Rechtsgründen derzeit nicht strafbar sein kann.

Zur Neuregelung heißt es in der Mittteilung des Bundesjutizministeriums:

Zur Kritik am Gesetzentwurf hat sich bereits der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Max Stadler geäußert. Er widerspricht der Darstellung, dass bald mehr Sterbehilfe möglich sei oder gar die Sterbehilfe in irgendeiner Form geregelt werde. Im Gegenteil: „Künftig soll der bestraft werden, der Hilfe zum Suizid anbietet, um damit Gewinne zu erzielen“, sagte Stadler zur aktuellen Debatte um Sterbehilfe. „Es wird nicht mehr erlaubt als bislang.“

Mit der vom Bundesministerium der Justiz vorgeschlagenen Regelung ändert sich die Rechtslage ausschließlich dann, wenn eine gewerbliche Sterbehilfe vorgenommen wird. Ein kurzer Vergleich der Rechtslage in Bezug auf Gehilfen/Beteiligte:

Alte Rechtslage:
Der Ehemann fährt seine Frau zu einem gewerblichen Suizidhelfer.
Der gewerbsmäßige Suizidhelfer macht sich nicht strafbar.
Der Ehemann macht sich auch nicht strafbar.

Künftige Rechtslage nach dem Gesetzentwurf:
Der Ehemann fährt seine Frau zu einem gewerblichen Suizidhelfer.
Der gewerbsmäßige Suizidhelfer macht sich jetzt strafbar.
Der Ehemann macht sich weiterhin nicht strafbar.


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